Grundsätzlich muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden (s. Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand). Von der Pflicht ausgenommen sind Heizungen mit Einbindung von Solaranlagen. Hier ist der Abgleich aber dennoch sinnvoll und auch förderfähig.
Grundsätzlich muss die Effizienz der Heizung nachgewiesen werden. Wie dies genau erfolgt, hängt vom gewählten System ab und ist in der Förderrichtlinie beschrieben. Dies erfolgt bei Gas-Brennwertgeräten und Biomasse über einen Produktwert aus den Herstellerunterlagen (eta S), bei Wärmepumpen über den Nachweis der Jahresarbeitszahl. Bei Solaranlagen, Wärmepumpe und Biomasseheizungen sind nur Anlagen förderfähig, die in den jeweiligen Förderlisten benannt sind. Produkteigenschaften im Sinne von Effizienz bzw. Luftreinhaltung (Biomasse) sind mit dem Eintrag in die BAFA-Listen nachgewiesen. Objektspezifische Anforderungen, zum Beispiel die Jahresarbeitszahl einer Wärmepumpe, müssen nachgewiesen werden. Je nach System werden Wärmemengenzähler benötigt. Die Wärmemengenzählung in der Regelung, wie sie teilweise bei Wärmepumpen und Solaranlagen zu finden ist, wird nach dem aktuellen Stand anerkannt.
Bei Hybridanlagen ist eine gemeinsame Steuerung für alle Wärmeerzeuger notwendig.
Da die technischen Anforderungen vom gewählten Heizungssystem abhängen, sollte auf jeden Fall die Förderrichtlinie konsultiert werden (s. „Downloads“).